Das Bundesarbeitsgericht hat klargestellt, dass Schadensersatzansprüche wegen Diskriminierung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz nicht unbegrenzt geltend gemacht werden können. Kläger, die systematisch Bewerbungen einreichen, um Entschädigungen zu erzielen, stoßen dabei auf rechtliche Grenzen. Arbeitgeber sollten dennoch ihre Auswahlverfahren sorgfältig dokumentieren, um sich im Streitfall wirksam verteidigen zu können.
Jedes Jahr werden die Beitragsbemessungsgrenzen und weiteren Rechengrößen der Sozialversicherung an die wirtschaftliche Entwicklung angepasst. Der vorliegende Referentenentwurf legt diese Werte nun für das Jahr 2027 fest. Arbeitgeber sollten die neuen Grenzen frühzeitig kennen, da sie unmittelbar die Berechnung von Sozialversicherungsbeiträgen und damit die Lohnkosten beeinflussen.
Das Bundesarbeitsgericht hat klargestellt, dass ein Dokument nur dann rechtswirksam durch Einwurf in den Briefkasten zugestellt werden darf, wenn zuvor ein persönlicher Übergabeversuch unternommen wurde und dieser gescheitert ist. Arbeitgeber sollten bei der Zustellung wichtiger Schriftstücke – etwa Abmahnungen oder Kündigungen – sicherstellen, dass dieser Versuch nachweislich dokumentiert wird. Andernfalls riskieren sie, dass die Zustellung rechtlich unwirksam ist und Fristen nicht zu laufen beginnen.
Das Bundestariftreuegesetz verpflichtet Unternehmen, bei öffentlichen Aufträgen des Bundes tarifliche Mindestbedingungen einzuhalten. Die neu eingerichtete Prüfstelle hat jetzt eine eigene Website gestartet, auf der Arbeitgeber sich über ihre Pflichten informieren können. Das Angebot soll schrittweise erweitert werden und dient als zentrale Anlaufstelle für Fragen rund um die Tariftreue.
Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg hat in einem Entgeltgleichheitsfall entschieden, dass einer Managerin zwar eine Nachzahlung von 210.000 Euro zusteht, jedoch kein Anspruch auf exakt dasselbe Gehalt wie ihr männlicher Vergleichskollege besteht. Als Maßstab zieht das Gericht stattdessen das Medianentgelt heran. Arbeitgeber sollten daraus schließen, dass bei Entgeltgleichheitsklagen nicht automatisch das höchste Vergleichsgehalt als Referenz gilt, sondern ein statistischer Mittelwert entscheidend sein kann.
Wer Mitarbeitenden oder Geschäftspartnern Sachgeschenke macht, kann unter bestimmten Bedingungen steuerliche Vorteile nutzen. Dabei gelten je nach Empfängerkreis unterschiedliche Freigrenzen und Pauschalversteuerungsoptionen, die eingehalten werden müssen. Personalverantwortliche sollten die geltenden Regelungen genau kennen, um ungewollte Steuernachteile für Unternehmen und Empfänger zu vermeiden.
Überstunden kommen in vielen Betrieben regelmäßig vor, doch ihre korrekte Abrechnung ist nicht trivial. Arbeitgeber können zwischen verschiedenen Abrechnungsmethoden wählen, etwa Auszahlung oder Freizeitausgleich. Dabei sollten insbesondere steuer- und sozialversicherungsrechtliche Vereinfachungsregelungen bekannt sein und gezielt genutzt werden.
Das Finanzgericht hat bestätigt, dass die im Jahr 2022 ausgezahlte Energiepreispauschale für Arbeitnehmer der regulären Einkommensteuer unterliegt. Die Besteuerung dieser Einmalzahlung verstößt demnach nicht gegen das Grundgesetz. Arbeitgeber, die die Pauschale über die Lohnabrechnung ausgezahlt haben, können dieses Vorgehen als rechtlich korrekt betrachten.
Wechseln Beschäftigte ihren Arbeitgeber unterjährig, stellt sich die Frage, wie viel Urlaub ihnen beim neuen Unternehmen tatsächlich zusteht. Entscheidend ist dabei, welcher Urlaub bereits beim früheren Arbeitgeber gewährt oder ausgezahlt wurde. Arbeitgeber sollten sich diesen Nachweis vom neuen Mitarbeiter vorlegen lassen, um eine Doppelgewährung zu vermeiden.
Auch Minijobber haben gesetzlichen Anspruch auf bezahlten Urlaub. Solange dieser Urlaub genommen wird, bleibt das monatliche Entgelt in der Regel innerhalb der Geringfügigkeitsgrenze. Wird der Urlaub jedoch nicht genommen und stattdessen abgegolten – etwa bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses – kann die Einmalzahlung dazu führen, dass die Entgeltgrenze überschritten wird und der Minijob-Status entfällt.
Ist ein Mitarbeiter ausschließlich im Außendienst tätig und verliert seinen Führerschein für einen längeren Zeitraum, kann dies eine personenbedingte Kündigung rechtfertigen. Voraussetzung ist, dass die Aufgaben ohne Fahrzeug nicht erfüllt werden können und keine zumutbare alternative Beschäftigung im Unternehmen möglich ist. Arbeitgeber sollten in solchen Fällen dennoch sorgfältig prüfen, ob eine Weiterbeschäftigung auf einem anderen Arbeitsplatz in Betracht kommt.
Wird eine Kündigung für unwirksam erklärt und fordert der Arbeitnehmer Annahmeverzugslohn, darf der Arbeitgeber beim Arbeitnehmer nachfragen, welche Stellen ihm die Agentur für Arbeit oder das Jobcenter vermittelt haben. Keinen Auskunftsanspruch hat er jedoch darüber, ob und wie sich der Arbeitnehmer auf diese Stellen beworben hat – das hat das Bundesarbeitsgericht klargestellt. Arbeitgeber sollten bei der Geltendmachung von Gegenansprüchen im Kündigungsschutzprozess diese Grenze beachten.
Arbeitgeber sind verpflichtet, ihren Beschäftigten nach Ablauf des Kalenderjahres eine Lohnsteuerbescheinigung auszustellen – bei unterjährigem Ausscheiden auch schon vorher. Die Finanzverwaltung hat die Muster für 2026 und 2027 veröffentlicht, wobei beide nahezu identisch sind und dieselbe Ausfüllanleitung genutzt werden kann. Personalverantwortliche sollten sicherstellen, dass ihre Lohnsoftware die aktuellen Vorlagen verwendet.
Eine Druckkündigung liegt vor, wenn ein Arbeitgeber einem Mitarbeiter kündigt, weil Dritte – etwa Kollegen oder Geschäftspartner – dies ausdrücklich fordern. Allein die Weigerung eines Großteils der Belegschaft, mit einer bestimmten Person zusammenzuarbeiten, reicht laut einem aktuellen Urteil des LAG Niedersachsen dafür nicht aus. Arbeitgeber müssen in solchen Fällen zunächst alle zumutbaren Mittel ausschöpfen, bevor eine solche Kündigung rechtlich Bestand haben kann.
Wenn ein Arbeitsverhältnis endet und Mitarbeiter noch offene Urlaubstage haben, sind Arbeitgeber verpflichtet, diesen Resturlaub finanziell auszuzahlen. Die korrekte Berechnung der Urlaubsabgeltung richtet sich nach dem durchschnittlichen Arbeitsentgelt und der Anzahl der noch ausstehenden Urlaubstage. Fehler bei der Berechnung können zu Nachzahlungsforderungen oder rechtlichen Auseinandersetzungen führen, weshalb Personalverantwortliche die geltenden Regelungen genau kennen sollten.
Das Bundessozialgericht hat klargestellt, dass ein Gesellschafter-Geschäftsführer trotz einer Beteiligung von 50 Prozent am Stammkapital sozialversicherungspflichtig beschäftigt sein kann. Entscheidend war im vorliegenden Fall eine sogenannte Stichentscheidsklausel, die dem Betroffenen keinen maßgeblichen Einfluss auf Unternehmensentscheidungen sicherte. Arbeitgeber sollten die gesellschaftsrechtliche Ausgestaltung von Geschäftsführerverträgen sorgfältig prüfen, um den tatsächlichen Beschäftigungsstatus korrekt zu beurteilen.
Sobald eine Mitarbeiterin schwanger ist oder stillt, greifen die Schutzvorschriften des Mutterschutzgesetzes, die Arbeitgeber zwingend einhalten müssen. Dazu zählen unter anderem konkrete Vorgaben, welche Tätigkeiten verboten oder einzuschränken sind, um Mutter und Kind zu schützen. Personalverantwortliche sollten sich frühzeitig mit den geltenden Beschäftigungsverboten vertraut machen, um rechtliche Risiken zu vermeiden.
Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf zur Steuerreform vorgelegt, der zahlreiche Änderungen beim Lohnsteuerabzug mit sich bringen würde. Für Arbeitgeber und Lohnbüros bedeutet dies, dass Anpassungen in der Lohnabrechnung notwendig werden könnten, sobald die Reform in Kraft tritt. Es empfiehlt sich, den weiteren Gesetzgebungsverlauf aufmerksam zu verfolgen.
Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass ein digitaler Scan eines Einwurfeinschreibens nicht ausreicht, um den Zugang eines Kündigungsschreibens rechtssicher zu belegen. Arbeitgeber sollten daher bei wichtigen arbeitsrechtlichen Dokumenten – etwa BEM-Einladungen oder Kündigungen – besonders sorgfältig auf eine nachweisbare Zustellung achten. Im Zweifelsfall sind alternative Zustellwege wie der Bote oder ein Zeugen-Nachweis vorzuziehen.
Laut der aktuellen Halbjahresbilanz des WSI-Tarifarchivs steigen die Tariflöhne im Jahr 2026 im Schnitt um 3,1 Prozent, was nach Abzug der Inflation einem realen Zuwachs von rund 0,7 Prozent entspricht. Bereits für über 15 Millionen Beschäftigte sind entsprechende Erhöhungen vertraglich festgelegt. Arbeitgeber in tarifgebundenen Branchen sollten die noch ausstehenden Verhandlungsrunden aufmerksam verfolgen, da weitere Anpassungen die Personalkosten zusätzlich beeinflussen können.
Die geplante Reform des Arbeitszeitgesetzes würde die bisherige tägliche Höchstarbeitszeit von acht Stunden durch eine wöchentliche Gesamtobergrenze ersetzen, was Arbeitstage von über zwölf Stunden ermöglichen könnte. Kritiker warnen, dass dies insbesondere Frauen belasten würde, die häufiger Teilzeit arbeiten oder familiäre Betreuungspflichten tragen. Arbeitgeber sollten die weitere Entwicklung beobachten, da sich dadurch grundlegende Änderungen bei Arbeitszeitplanung und Dokumentationspflichten ergeben könnten.
In mehreren Bundesländern steht bei den Besoldungsverhandlungen 2026 eine höhere Vergütung für Beamte nur dann zur Diskussion, wenn diese im Gegenzug längere Arbeitszeiten akzeptieren. Hintergrund ist die verfassungsrechtliche Pflicht, Besoldungslücken zu schließen, kombiniert mit angespannten Landeshaushalten. Personalverantwortliche im öffentlichen Dienst sollten die Entwicklungen in ihrem Bundesland genau verfolgen, da sich daraus Änderungen bei Arbeitszeit und Vergütungsstruktur ergeben können.
Das Bundeskabinett hat ein Paket mit verschiedenen Erleichterungen auf den Weg gebracht, das unter anderem Bereiche wie Gesundheit, Verkehr und Arbeitsrecht umfasst. Für Arbeitgeber kann das konkrete Vereinfachungen bei arbeitsrechtlichen Pflichten oder Verfahren bedeuten. Es lohnt sich, die genauen Maßnahmen im Blick zu behalten und zu prüfen, welche davon den eigenen Betrieb betreffen.
Unternehmen, die Aufträge an selbstständige Künstler oder Publizisten vergeben, müssen ab 2027 wieder einen Abgabesatz von 5,0 Prozent auf ihre Honorarzahlungen an die Künstlersozialkasse abführen. Nach einer kurzen Absenkung auf 4,9 Prozent im Jahr 2026 kehrt der Satz damit auf das Niveau zurück, das bereits zwischen 2023 und 2025 galt. Arbeitgeber sollten ihre Kalkulation entsprechend anpassen.
Die Kurzerklärungen sind eigene Zusammenfassungen von Lohnsolution. Grundlage sind die offiziellen RSS-Angebote von BMAS, Bundesfinanzhof, Haufe und DGB; jede Meldung verlinkt auf den Originalbeitrag der jeweiligen Quelle.
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